Allgemeine Einkaufsbedingungen - FWT Wickeltechnik GmbH (Fassung 1.1.2003)
1) Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen Firma FWT Wickeltechnik GmbH, Werner v. Siemens Str. 7, 2620 Neunkirchen (nachfolgend "FWT") mit dem Verkäufer (nachfolgend "Lieferant"), auch wenn die eigenen Geschäftsbedingungen des Lieferanten hiervon abweichen. Geschäftsbedingungen sowie Gegenbestätigungen des Lieferanten werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn FWTdiesen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen und Leistungen des Lieferanten vorbehaltslos an-nimmt. Mit der Erfüllung des Auftrags erkennt der Lieferant die Einkaufsbedingungen von FWT für den gesamten Geschäftsverkehr an.
1.2 Abweichungen und Ergänzungen bedürfen für jeden einzelnen Vertrag der schriftlichen Bestätigung von FWT. Dies gilt auch für eine im Einzelfall gewollte Abbedingung der Schriftformklausel selbst.
2) Bestellung
2.1 Bestellungen, Aufträge und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Soweit bei der Bestellung keine besonderen Angaben gemacht werden, sind die für den Leistungsbereich des Lieferanten dem aktuellen Stand der Technik zuzurechnenden Qualitätsanforderungen und Normkonformitäten (z.B. DIN, Ö-Norm, ISO, VDE-Vorschriften, VDI-Normen, CE-Vorschriften, VDMA- und FEM-Normen) zu erfüllen.
2.2 Bestätigt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang schriftlich, so ist FWT zum Widerruf berechtigt, ohne daß FWT hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden können.
2.3 Eine Weitergabe von Bestellungen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung von FWT unzulässig.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Computerprogrammen, Dateien, Modellen, Werkzeugen, sonstigen Gegenständen und sonstigen Unterlagen, kurz "FWT-Informationen" genannt, behält sich FWTsämtliche Eigentums- sowie Urheber- und sonstige gewerblichen Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von FWT nicht zugänglich gemacht werden. FWT-Informationen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund Bestellung von FWT zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie FWT unaufgefordert zurückzugeben und gefertigte Kopien zu vernichten. Dritten gegenüber sind FWT-Informationen geheimzuhalten.
2.5 Modelle, Werkzeuge und sonstige Gegenstände des Auftragsgebers sind sorgfältig zu lagern. Etwaige Verluste oder Beschädigungen sind FWT unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig für Beschädigungen und Verluste der ihm überlassenen Modelle sowie der vorstehend in Ziffer 2.4 benannten FWT-Informationen.
3) Preise und Nebenkosten
Die in der Bestellung von FWT angegebenen Preise sind Festpreise. Sie gelten Lieferanschrift "frei Haus" oder frei der Anschrift, die in der Bestellung für die Lieferung angegeben ist, einschließlich Verpackung. Versicherung, etwaige Zölle und Steuern sowie aller Nebenkosten. Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Bahn- und Expreßstation ist Neunkirchen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Bestellungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen mit 2 (zwei) % Skonto. Die Zahlungsfrist läuft ab Rechnungseingang bei FWT, jedoch nicht vor Wareneingang. Bei Mängelrügen ist FWT berechtigt, einen angemessenen Teil des Rechnungsbetrages zurückzubehalten. Des weiteren beginnt die Frist für die Skontiberechtigung erst mit der erfolgreichen Mangelbeseitigung zu laufen.
4) Lieferbedingungen
4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von FWT genannten Lieferadresse. Eine vorzeitige Lieferung kann FWT ablehnen.
4.2 Ist nicht Lieferung "frei Haus"vereinbart, hat der Lieferant die Ware zu verkehrsüblicher Zeit am vereinbarten Ort für Verladung und Versand abholfertig bereitzustellen.
4.3 Der Lieferant ist zu Teillieferungen oder zu Mengenabweichungen bei seiner Lieferung nur nach vorheriger Genehmigung berechtigt, es sei denn, daß deren Annahme im Einzelfall für FWT zumutbar ist. Die daraus entstehenden zusätzlichen Versandkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
4.4 Lieferungen sind sorgfältig und sachgerecht zu verpacken. Die Verpackungen haben die jeweils gültigen umwelttechnischen Vorschriften zu erfüllen.
4.5 Wird vom Lieferanten eine Aufstellung oder Montage geschuldet, so ist deren erfolgreiche Abnahme für die Einhaltung der Lieferfrist entscheidend. Die für einen einwandfreien Aufbau und Montageablauf erforderlichen Leistungen gehören zum Leistungsumfang des Lieferanten.
4.6 Liefergegenständen ist jeweils eine Gebrauchs- und gegebenenfalls eine Installationseinweisung in Deutsch beizufügen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Lieferant Änderungen an dem Produkt gegenüber Vorbestellungen vorgenommen hat.
4.7 Die Untersuchungs- und Rügefrist für offensichtliche Mängel beträgt drei Wochen ab Eingang der Ware, für versteckte Mängel drei Wochen ab Aufdeckung des Mangels soweit im Einzelfall nicht eine längere Frist angemessen ist. Gleiches gilt für Mehr- und Minderlieferungen.
4.8 Sind Lieferungen oder Leistungen abzunehmen, erfolgt dies nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft seitens des Lieferanten. Die Abnahme umfaßt die Sicherheit-, die Funktions- und die Leistungsprüfung. Die für die Abnahme erforderlichen Geräte, deren Installation sowie das erforderliche Personal gehören zum Leistungsumfang des Lieferanten. Bei Gesamtabnahmen sind die Kosten vom Lieferanten quotenmäßig zu seinem Lieferumfang anteilig zu tragen. Sollten im Rahmen einer Abnahme Mängel am Lieferumfang des Lieferanten festgestellt und dadurch eine weitere Abnahme notwendig werden, so hat der Lieferant alle dadurch verursachten Kosten zu tragen.
4.9 Der Lieferung ist ein Packzettel beizufügen. Des weiteren ist bei jeder Einzellieferung außerhalb der Verpackung ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung aufzubringen. Alle Schriftstücke, Lieferanzeigen, Lieferscheine, Packzettel, Frachtbriefe und ähnliches müssen die vollständigs Bestell-Nr. und Artikel-Nr. von FWT tragen.
4.10 Soweit die Einhaltung von Sicherheits- und Schutzvorrichtungen Gegenstand von Überprüfungen oder Abnahme seitens einer Behörde oder seitens der Einrichtung mit ähnlichen Funktionen ist, wird der Lieferant FWT in solchen Verfahren unentgeltlich unterstützen. Auf Verlangen von FWT wird der Lieferant alle Nachweise (z.B. Ursprungszeugnisse) beibringen, die für FWT zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen oder Genehmigungen erforderlich sind.
5) Verzug und/oder Unvermögen des Lieferanten
5.1 Werden vereinbarte Liefer- und Leistungstermine oder Fristen aus einem Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, ist FWT unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach Wahl von FWT berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu beschaffen, auf Kosten des Lieferanten die Lieferung oder Leistung selbst zu erbringen und oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. FWT hat Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die vom Lieferanten zu vertreten sind. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
5.2 Soweit FWT die Setzung einer Nachfrist nicht zumutbar ist, ist FWT berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und auf Kosten des Lieferanten eine anderweitige Belieferung in Auftrag zu geben. Die hierdurch FWT entstehenden, insbesondere auch internen Mehrkosten, sind vom Lieferanten zu ersetzen.
5.3 Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht oder von ihm nicht zu vertretende Umstände eintreten, die ihn an der vertragsmäßen Erfüllung seiner Lieferpflichten hindern, hat er FWT unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
6) Gefahrenübergang
6.1 Der Lieferant trägt die Sachgebühr bis zur Annahme der Ware durch FWT oder den Beauftragten von FWT an dem gemäß Ziffer 4.1 und 4.2 vereinbarten Ort.
6.2 Bei Werklieferungsverträgen geht die Gefahr mit Abnahme des Werkstückes durch FWT auf diese über. FWT ist berechtigt, die Abnahme erst anläßlich des Einbaus des Werkstückes in die Maschine oder Anlage vorzunehmen.
7) Gewährleistung
7.1 Lieferungen oder Leistungen sind nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Stand der Technik zu erbringen, dies insbesondere auch in Hinblick auf zweckentsprechendes Material unter Einhaltung der vereinbarten Leistungsdaten und des vereinbarten Wirkungsgrades sowie des vereinbarten Kraft- bzw. Energiebedarfs. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und dem der Lieferung mehr als sechs Monate, so ist vom Lieferanten der Stand der Technik zum Zeitpunkt sechs Monate vor Auslieferung einzuhalten. Technische und/oder optische Änderungen und/oder Materialabweichungen gegenüber dem zum Zeitpunkt der Bestellung in Auftrag Gegebenen bedürfen stets der vorherigen Zustimmung von FWT, um eine Vertragserfüllung herbeizuführen. Der Lieferant gewährleistet, des weiteren, daß die Liefergegenstände den vereinbarten Eigenschaften, insbesondere technischen Normen sowie sämtliche aktuellen gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzvorschriften einschließlich solcher von Berufsgenossenschaften und Verbänden z.B.. VDI und VDE entsprechen. Die Leistungsdaten und Eigenschaften, die sich aus der Bestellung ergeben, gelten als zugesicherte Eigenschaften.
7.2 Soweit Liefergegenstände mangelhaft sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen, kann FWT neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten nach ihrer Wahl auch Nachbesserung verlangen. Im Falle der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Lieferant FWT die mit dem Austausch verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. In dringenden Fällen, bei denen FWT oder den Auftraggebern von FWT neben dem Mangel selbst weitergehender Schaden droht, ist FWT nur zu einer kürzestmöglichen Nachfrist verpflichtet. Anschließend ist FWT berechtigt, mit Anspruch auf Erstattung auch eigener Kosten und Aufwendungen gegenüber dem Lieferanten Mängel am Liefergegenstand selbst zu beseitigen oder von Dritter Seite Ersatz zu beschaffen.
7.3 Die Gewährleistungsfrist entspricht den gesetzlichen Richtlinien zum Bestellzeitpunkt. Nebenabsprachen sind nur soweit geltend, soweit sie für den Besteller Vorteile gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen bringen.
7.4 Sollten sich während der Inbetriebnahme oder Verarbeitung technische Probleme mit den Liefergegenständen ergeben, gewährt der Lieferant FWT nach Anforderung einen sofortigen, kostenfreien Einsatz, dies zu dem jeweiligen Aufstellungsort der Liefergegenstände, um den Liefergegenstand auf etwaige Mängel zu überprüfen und deren umgehende Beseitigung zu veranlassen.
7.5 Für nachgebesserte oder neu gelieferte oder zu wesentlichen Teilen nachgebesserte oder neu gelieferte Gegenstände beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
7.6 Wird infolge wiederholt mangelhafter Lieferung eine Eingangskontrolle notwendig, die den für in der Regel mangelfreie Liefergegenstände notwendigen Untersuchungsaufwand übersteigt, so trägt der Lieferant hierfür die Mehrkosten, die mit pauschal 5% des jeweiligen Bruttoauftragswertes berechnet werden können.
8) Produkthaftung
Sollte FWT von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung im In- und Ausland in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, FWT von derartigen Ansprüchen freizustellen bzw. teilweise freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses oder seiner Leistungen verursacht bzw. mitverursacht worden ist. Soweit FWT wegen verschuldensabhängiger Haftung in Anspruch genommen wird, gilt dies nur, wenn auch den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadenursache im oder mit im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle bzw. die für Setzung der Ursache quotenanteiligen Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung oder notwendig erscheinende Aktivitäten, wie sie etwa Rückrufaktionen wären.
9) Schutzrechte
9.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
9.2 Wird FWT von einem Dritten wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, FWT auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
9.3 Der Freistellungsanspruch bezieht sich auf alle Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, die FWT aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.
10) Eigentumsvorbehalt, Auftragsverarbeitung
Sofern FWT Teile beim Lieferanten beistellt, behält FWT sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung, Vermischung und Umbildung nimmt der Lieferant für FWT vor. An verarbeiteten oder untrennbar vermischten Gegenständen mit solchen, die FWT nicht gehören, erwirbt FWT Miteigentum zu einem Anteil, der dem Wert des FWT-Gegenstandes zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Umarbeitung entspricht.
Sofern die FWT nicht gehörende Sache als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Lieferant FWT hieran das nach Ziffer 10. anteilige Miteigentum oder Alleineigentum und verwahrt dieses für FWT.
11) Rechungserteilung
Die Rechnung ist FWT nach Versand in zweifacher Ausfertigung mit Angabe der Bestell- und Lieferschein-Nr. zuzusenden. Sie darf keinesfalls der Sendung beigelegt werden. In der Rechnung sind alle Bestelldaten anzugeben. Teilrechnungen sind nur möglich, wenn entsprechende Teillieferungen ausdrücklich bestellt oder vorab schriftlich genehmigt waren.
12) Zahlungsbedingungen:
Sofern bei Rahmenvereinbarungen, Sukzessivlieferungsgeschäften oder Bestellungen auf Abruf nichts anderes vereinbart ist, nimmt FWT die Ware während der Vertragsdauer in Teilmengen nach ihrem billigen Ermessen ab. Entstehen bei Sukzessivlieferungsgeschäften oder bei einer Mehrzahl von Einzelgeschäften gelegentlich bei einer Lieferung Differenzen, so ist FWT berechtigt, künftige Zahlungen bis zur Klärung der Differenz zurückzubehalten.
Eine Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto, danach ohne Abzüge. Die Zahlungsfrist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Wareneingang. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt einer Rechnungsprüfung
Bei Mängelrügen ist FWT berechtigt, die Zahlung der Rechnung in angemessener Höhe bis zur vollständigen Fehlerbehebung zurückzustellen und nach dieser Zeit unter Hinzurechnung der Hemmungsdauer gegenenenfalls noch einen Skontoabzug vorzunehmen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte steht FWT im gesetzlichen Umfang zu.
13) Zahlungsverzug des Bestellers, höhere Gewalt
13.1 In Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Arbeitskämpfen, unverschuldete Betriebsstörungen, zivilen Unruhen, gesetzlichen oder administrativen Maßnahmen, die zur Zeit der Auftragserteilung noch nicht bekanntgegeben waren oder bei sonstigen unabwendbaren Ereignissen ist FWT berechtigt, vom Vertrg zurückzutreten, soweit ein Festhalten am Vertrag für FWT nicht zumutbar ist.
13.2 Gerät FWT in Annahme- und/oder Zahlungsverzug, so ist die Haftung von FWT begrenzt auf den nachweisbar entstandenen Zinsverlust. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bestehen nicht, es sei denn, FWT fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
14) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Betriebssitz von FWT
15) Versicherung des Lieferanten
Dem Lieferanten ist bekannt, dass Waren von FWT auch international vermarktet werden, insbesondere auch in den USA. Entsprechend verpflichtet sich der Lieferant, eine angemessene Haftpflichtversicherung für im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen entsprechende Schäden, soweit diese versicherbar sind, in Höhe von mind. 1 Mio. EURO pro Schadensfall bzw. in Höhe von mind. 0,5 Mio EURO pro Schadensfall bei einem Lieferumfang an FWTvon weniger als 10.000 EURO pro Jahr für die Dauer der Lieferverpflichtung einschließlich der Gewährleistungsfrist nachzuweisen, soweit nicht ein anderer und/oder höherer Deckungsumfang vereinbart wurde.
16) Geheimhaltung
FWT-Informationen, vgl. Ziffer 2.4, sowie alle von FWT sonst zur Verfügung gestellten Informationen, soweit sie nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Erzeugnisse, die nach FWT-Informationen, vgl. Ziffer 2.4, oder mit Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen von FWT gefertigt werden, dürfen vom Lieferanten weder selbst anderweitig verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Im Falle des Verstoßes einer dem Lieferanten zuzuordnenden Person (Organ, Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfe) verpflichtet sich der Lieferant vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzansprüche zu einer Pönale in Höhe von 100000,-- EURO in Verletzungshandlung unter Ausschluß der Einwendung eines Fortsetzungszusammenhangs. Des weiteren ist der Lieferant verpflichtet, vollständig Auskunft über die Art und Weise der Verwendung der FWT-Informationen insbesondere auch zu den Empfängern derselben zu geben.
17) Sonstiges
17.1 Gegenüber Zahlungsansprüchen von FWT ist eine Aufrechnung nur möglich sowie gegenüber sonstigen Ansprüchen von FWT die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung des Lieferanten unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist.
17.2 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FWT an Dritte abgetreten oder verpfändet werden. Der Lieferant kann jedoch hiervon unberührt seine eigenen Lieferantenrecht auf verlängerten Eigentumsvorbehalt einräumen.
17.3 Der Lieferant darf bei Angabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen FWT oder Warenzeichen von FWT nur nennen, wenn dies vorher von FWT genehmigt wurde.
17.4. Sofern der Lieferant Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist der Gerichtsstand nach Wahl von FWT Firmensitz von FWT oder der Geschäftssitz des Lieferanten. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) ist ausgeschlossen.
17.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke aufweisen, werden die Vertragspartner eine solche Regelung vereinbaren. Die dem mit der ursprünglich gewollten Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.
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